Satzung

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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Schönower-Heide-Verein". Er hat seinen Sitz in Bernau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „Schönower-Heide-Verein e.V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Natur und Umweltschutz sowie der Schutz und Erhalt der Schönower Heide als anerkanntes Naturschutzgebiet.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Es dürfen keine anderen Personen begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein Informationsveranstaltungen und unterstützt die Aktivitäten der Berliner Forsten zur Gestaltung der Schönower Heide.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.
Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie bei juristischen Personen deren Sitz und gesetzlichen Vertreter enthalten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Streichung von der Mitgliederliste

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) mit dem Tod des Mitglieds

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Einzelheiten werden in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung:

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden.

In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Der Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.

Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Beirats während der Amtsperiode aus so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

Weiterhin ist er für die Revision und Kassenprüfung des Vereins verantwortlich.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenen Versitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;

4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das nach der Liquidation oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins bestehende Vermögen soll der Stadt Bernau bei Berlin anfallen.

Diese hat dafür zu sorgen, dass die Mittel unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden dürfen

Die vorstehende Satzung wurde am 09.05.2006 errichtet

Beitragsordnung

1. Die Mitgliedschaft im Schönower-Heideverein ist gemäß § 5 der Satzung beitragspflichtig. Der Beitrag wird zur Begleichung der durch die Arbeit des Vereins entstehenden Kosten erhoben.

2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 4,00 € pro Monat, daraus ergibt sich ein Jahresbeitrag von 48,00 €. Dieser ist einmal jährlich bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres zu entrichten.

3. Die Beiträge sind grundsätzlich auf das vom Vorstand benannte Konto des Vereins zu überweisen.

4. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist der Jahresbeitrag entsprechen dem Eintrittsdatum anteilig zu entrichten. Die Zahlung ist innerhalb eines Monats nach Eintrittsdatum vorzunehmen.

5. Auf Antrag kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge bis zur Dauer von 6 Monaten stunden.

6. Auf Antrag des Vorstandes, kann die Höhe der Beiträge durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

7. Ehrenmitglieder sind gemäß § 5 der Satzung von der Beitragspflicht befreit.

8. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.

9. Während eines Beitragsrückstandes ruhen die Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die Beitragszahlung, bleiben während des Beitragsrückstandes bestehen.